§ 1 Rechtliche Stellung des Kooperationspartners
1. Der Kooperationspartner übernimmt die Vertretung des Betrieb in
Deutschland. Das Recht des Betriebs, in diesem Bezirk selbst oder
durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Änderungen des
Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden
Vereinbarungspartnern unterzeichneten Nachtrags zu dieser Vereinbarung.
2. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Angebote des Betriebs
3. Der Betrieb ist verpflichtet, in einer Anlage zu dieser Vereinbarung
alle Interessenten, mit denen es bereits bei Vereinbarungsbeginn dauernde
Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschließlich der jeweils mit
diesen Interessenten in den letzten 12 Monaten vor
Beginn der Vereinbarung erzielten Austausches zu verzeichnen.
4. Im Zuge des Austausches können Bedürfnisse des Interessenten
vom Kooperationspartner zur weiteren Betreuung übernommen
werden. Dies geschieht jedoch nur in gemeinsamer Absprache
mit dem Betrieb. Als Energieausgleichsgrundlage gelten
ausschließlich neu etablierte Angebote.
§ 2 Pflichten des Kooperationspartners
1..Einhalten von Vereinbahrungen,
(und der eingeschätzten Tätigkeitszeiten.)
2. Sollte das einhalten der Tätigkeitszeiten,
durch unbekannte, unvorhersehbare Faktoren
nicht eingehalten werden können so besteht
der Abbruch oder die Verlängerung der Tätigkeiten.
§ 3 Pflichten des Anbieter Betriebs oder Interessenten
1. Nach einvernehmlicher Absprache, bedarf immer der Schriftform
3.Tauschbestätigung sollte genau definiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden
3. Sollte das einhalten der Tätigkeitszeiten vom
Kooperationspartner nicht eingehalten werden können, so besteht
die Nachbesserung der Vereinbarten Tätigkeitszeiten.
§ 4 Energieausgleichsansprüche
1. Nach einvernehmlicher Absprache, bedarf immer der Schriftform
2.Für Private Interessenten (Haushaltshilfe) gesonderter Stundensatz
und extra für Fachkundschaft Betriebe
gesonderter Stundensatz.
§ 5 Höhe des Energieausgleichs
1. Nach einvernehmlicher Absprache, bedarf immer der Schriftform
2. Für Privat Interssenten Stundensatz 23.-€ Für Fachkundschaft 38.-€
3. Kann den individuellen Ansprüchen angepasst werden.
4. Plus Zuschläge für Mehraufwand, Son und Feiertage u.s.w
§ 6 Energieausgleichsabrechnung
1. Nach einvernehmlicher Absprache, bedarf immer der Schriftform
2. Max: Wöchentliche Energieausgleichsabrechnung (alle 5-7 Tage)
3. Minimal: Tägliche Energieausgleichsabrechnung (jeder 1.2.o.3. Tage)
4. Bar oder Überweisung, grundsätzlich mit einer Energieausgleichsabrechnung.
§ 7 Vereinbarungsdauer, Kündigung
1. Nach Vereinbarung, je nach Vereinbarungsdauer u. einvernehmlicher Absprache.
2.Verträge bedürfen immer der Schriftform.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
1. Der Anbieter Betrieb o.d. Privat Interessente besitzt für die Dauer der Tätigkeitsbeziehung
(Anbahnung, Abschluss, Lieferung, Energieausgleichsabrechnungslegung, Enerieausgleich) inkl.
einer evtl. Gewährleistungszeit, eine temporäre Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland
(KRD). Es nutzt damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit
des KRD, die es bei rechtlichen Streitigkeiten erstrangig zu wählen hat.
Es entstehen keine weiteren Rechte, Pflichten und Kosten.
§ 9 Schlussbestimmung
Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften,
Vereinbarungsänderungen bedürfen der Schriftform.
Von diesen KOB kann nur schriftliche abgewichen
werden. Sollten einzelne Bedingungen dieser KOB
mit dem Vereinbarungspartner einschließlich ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Bedingung soll durch eine
der Situation angepasste Bedingung ersetzt werden,
deren vereinbarten Erfolg der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
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